Im Fall Breyer verweigert die Kommission den Zugang zu einem Rechtsgutachen zur Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts in einem Zweitantrag mit dem Hinweis auf den Schutz der Rechtsberatung. Wie schon in ähnlichen Fällen ist dabei ein allgemeiner rechtlicher Sachverhalt Gegenstand. Breyer hat jetzt Klage eingelegt. Besonders merkwürdig ist, dass die Kommission sich gegen die Offenlegung der Klageschrift wendet, konträr zu ihren Prinzipien aus Art 15(1) AEUV.
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